Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Geschäftszahl

1076/77

Rechtssatz

Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 als nichtig zu erklären.