Verwaltungsgerichtshof
28.06.1978
1076/77
Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 als nichtig zu erklären.