Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Geschäftszahl

1035/77

Rechtssatz

In diesem Fall darf die Begründung der behördlichen Schlußfassung nicht hinter einer Begründung zurückstehen, die vom Gutachten eines Sachverständiger gefordert werden muß (Hinweis E 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955). (Hinweis Mannlicher/Quell 8. Aufl./I)