Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Geschäftszahl

1032/77

Rechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.