Verwaltungsgerichtshof
05.12.1977
0969/77
Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des Paragraph 31, AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist
(hier: wurde trotz richtig verfügter Zustellung diese entgegen der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 an die Partei selbst vorgenommen und der Bescheid war deren Vertreter erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung zugekommen).