Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1977

Geschäftszahl

0969/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0645/60 E 12. September 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG am Tage der Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichen war, stand der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Wege.