Verwaltungsgerichtshof
26.04.1978
0944/77
Der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 kommt bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 gelegenen Verhaltens insofern Bedeutung zu, als - im Gegensatz zur GewO 1853 - eine rechtswidrige Ausübung ohne Geschäftsführer während zweier Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers nicht vorliegt. Aus dieser Bestimmung läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung des Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978
0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978