Verwaltungsgerichtshof
26.04.1978
0944/77
GRS wie 2374/56 E VS 17. Juni 1958 VwSlg 4705 A/1958 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd Paragraph 31, Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978
0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978