Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
0926/77
GRS wie 0290/60 E 20. April 1962 RS 3
In der völlig unrichtigen Bezeichnung der mit der Berufung bekämpften Entscheidung kann ebenso wenig wie in dem Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein bloses Formgebrechen erblickt werden.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000926.X03