Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Geschäftszahl

0926/77

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG und des Paragraph 412, Absatz eins, ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000926.X01