Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
0926/77
Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG und des Paragraph 412, Absatz eins, ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000926.X01