Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1978

Geschäftszahl

0859/77

Rechtssatz

Der Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO bezieht sich nur auf Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden. Auf sonstige Übertretungen der StVO ist diese Gesetzesbestimmung (lex specialis) nicht anzuwenden, worin auch eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung nach objektiven Merkmalen liegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X01