Verwaltungsgerichtshof
07.12.1978
0859/77
Der Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO bezieht sich nur auf Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden. Auf sonstige Übertretungen der StVO ist diese Gesetzesbestimmung (lex specialis) nicht anzuwenden, worin auch eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung nach objektiven Merkmalen liegt.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X01