Verwaltungsgerichtshof
06.04.1978
0754/77
GRS wie 2223/70 E 17. Juni 1971 VwSlg 8038 A/1971 RS 1
Die Anhaltepflicht kann daher nur im Bereiche der Unfallstelle erfüllt werden, wobei - abgesehen von Einschränkungen nicht verbotenen Anhaltens - auch die Vorschriften über die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 21, StVO) beachtet werden müssen.
Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000754.X02