Verwaltungsgerichtshof
20.03.1979
0727/77
GRS wie 0764/29 21. Mai 1930 VwSlg 16143 A/1930 RS 2
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar.