Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1979

Geschäftszahl

0727/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0764/29 21. Mai 1930 VwSlg 16143 A/1930 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar.