Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Geschäftszahl

0693/77

Rechtssatz

Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall nur dann, wenn er es unterläßt, umgehend Abhilfe zu schaffen.