Verwaltungsgerichtshof
13.09.1977
0693/77
Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall nur dann, wenn er es unterläßt, umgehend Abhilfe zu schaffen.