Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1977

Geschäftszahl

0659/77

Rechtssatz

Unter dem Begriff "ÄQUIVALENTER DAUERSCHALLPEGEL" ist entsprechend der Begriffsbildung der einschlägigen technischen Wissenschaften der nach Summierung verschiedener (schwankender) Schalleistungen ermittelte (energieäquivalente) Schallpegel zu verstehen.