Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1979

Geschäftszahl

0647/77

Rechtssatz

Ein wesentliches Merkmal der Prostitution ist die Gewerbsmäßigkeit. Diese liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen.