Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1977

Geschäftszahl

0625/77

Rechtssatz

Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, das sich aus dem Verbot des Gassenstrichs (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) ergibt, fällt nicht in den eigenen gemeindlichen Wirkungsbereich, sondern in die Zuständigkeit des Landes.