Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1977

Geschäftszahl

0605/77

Rechtssatz

Artikel römisch sieben, EGVG findet als subsidiäre Strafnorm nur in jenen Fällen Anwendung, in denen für bestehende Rechtsverstöße insbesondere auch bei Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Anordnungen allgemeiner Art (hier: eigene Strafbest in Paragraph 90, Absatz 3, Vorarlberger Gemeindegesetz) - keine besondere Strafe festgesetzt ist.