Verwaltungsgerichtshof
13.06.1977
0483/77
GRS wie 0429/66 E 6. März 1967 VwSlg 7095 A/1967 RS 2
Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist zu schließen, daß der Zeitpunkt für die Untersuchung der Atemluft von den Amtsorganen und nicht von den betroffenen Personen bestimmt werden kann.