Verwaltungsgerichtshof
13.06.1977
0483/77
GRS wie 0429/66 E 6. März 1967 VwSlg 7095 A/1967 RS 1
Da der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, StVO das Wort "lenken", also die Gegenwartsform gewählt hat, ist zu schließen, daß die Untersuchung der Atemluft womöglich unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführt werden soll.