Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1977

Geschäftszahl

0286/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1161/65 E VS 23. Februar 1966 VwSlg 6872 A/1966 RS 7

Stammrechtssatz

Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH zu.