Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Geschäftszahl

0279/77

Rechtssatz

Für die Zeit zwischen Entstehen des Anspruches auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, des GehG 1956 und bescheidmäßiger Feststellung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.