Verwaltungsgerichtshof
01.12.1977
0269/77
GRS wie 1271/62 E 23. November 1962 RS 1
Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2, Litera d, StVO enthalten nicht Straftatbestände, sondern nur Merkmale zur Bemessung der Höhe der Strafe. Die Anführung der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, StVO allein als Grundlage für die Strafbemessung ist unrichtig, weil die Verhängung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Strafen immer nur in Verbindung mit den in den Gesetzesstellen Litera a bis Litera f, angeführten Tatbeständen zulässig ist.