Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1977

Geschäftszahl

0263/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/62 E 27. November 1962 RS 4

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufungsbehörde zustehende Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, ist von der Berufungsbehörde nur dann zu handhaben, wenn eine taugliche Berufung vorliegt, nicht aber dann, wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.