Verwaltungsgerichtshof
27.04.1978
0251/77
Das Nichtmitführen eines Ausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten ist der Bestimmung des Paragraph 5, der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht betrieben zu subsumieren.