Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1978

Geschäftszahl

0251/77

Rechtssatz

Das Nichtmitführen eines Ausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten ist der Bestimmung des Paragraph 5, der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht betrieben zu subsumieren.