Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1978

Geschäftszahl

0244/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/77 E 26. April 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Bedarfserhebungen, die nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei der - telefonischen - Inanspruchnahme eines Funktaxifahrzeuges Wartezeiten entstehen bzw entstehen würden, bilden für die Ermittlung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes (in Innsbruck) keine taugliche Grundlage (Hinweis E 17.11.1976, 0906/76, 0909/76).