Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1978

Geschäftszahl

0206/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0778/65 E 15. Dezember 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die einem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit kann nicht dadurch behoben werden, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift die in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Begründung nachholt.