Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1978

Geschäftszahl

0206/77

Rechtssatz

Deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, starkes Schwanken beim Gehen und Stehen, sich-Anhalten-müssen an einer Umzäunung, lallende Sprachweise sowie Abgeben unpassender Bemerkungen können im allgemeinen als Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gelten, doch lassen die genannten Kriterien - nur auf Grund der Angaben des Meldungslegers - ohne Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen keinen sicheren Schluß in dieser Richtung zu (Hinweis E 4.12.1967, 1206/66).