Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1978

Geschäftszahl

0146/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0260/46 B 23. Jänner 1947 VwSlg 48 A/1947 RS 2

Stammrechtssatz

Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides kann, mangels abweichender besonderer Anordnung in den Verwaltungsvorschriften, immer nun ex nunc erfolgen und darf infolgedessen erst von dem Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Wirksamkeit gesetzt werden.