Verwaltungsgerichtshof
03.05.1978
0146/77
GRS wie 0260/46 B 23. Jänner 1947 VwSlg 48 A/1947 RS 2
Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides kann, mangels abweichender besonderer Anordnung in den Verwaltungsvorschriften, immer nun ex nunc erfolgen und darf infolgedessen erst von dem Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Wirksamkeit gesetzt werden.