Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1978

Geschäftszahl

0146/77

Rechtssatz

Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 abgeändert, so kann die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden.