Verwaltungsgerichtshof
03.05.1978
0146/77
Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 abgeändert, so kann die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des geänderten Bescheides nicht losgelöst von der angewendeten Verwaltungsvorschrift beurteilt werden.