Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1978

Geschäftszahl

0101/77

Rechtssatz

Die bloße Vermutung, es spreche die Verantwortung eines Beschuldigten für eine Ausrede, reicht für sich allein für den Beweis der Richtigkeit einer solchen Annahme nicht aus. Für eine schlüssige Begründung dieser Annahme bedarf es der Anführung weiterer Argumente.