Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1977

Geschäftszahl

0093/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0446/54 E 17. Februar 1956 RS 2

Stammrechtssatz

Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als WESENTLICHE Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus den ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte.