Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1977

Geschäftszahl

0073/77

Rechtssatz

Liegt ein Versagungsgrund vor, so bedeutet dies ein rechtliches Hindernis für eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, PaßG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000073.X03