Verwaltungsgerichtshof
06.09.1977
0073/77
Der Umstand, daß ein Fremder wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahles rechtskräftig verurteilt wurde, rechtfertigt allein schon die Annahme eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, des PaßG 1969. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Sichtvermerkswerber bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen ist; ebensowenig, daß er nur zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000073.X01