Verwaltungsgerichtshof
16.05.1977
0063/77
GRS wie 2010/75 B VS 29. April 1977 VwSlg 9312 A/1977 RS 1
Der Gesetzgeber hat die Aufwandersatzpflicht der belangten Behörde für die Stempelgebühren, die der Bf im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hat, davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe in diesem Verfahren die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren bestand; daraus folgt, daß dem obsiegenden Bf alle jene Stempelgebühren zu ersetzen sind, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte, unabhängig davon, ob er diese Gebühren tatsächlich bereits entrichtet hat oder nicht.