Verwaltungsgerichtshof
17.03.1977
0021/77
Die Festsetzung der monatlichen Rückzahlungsraten muß dem Sinn des Gs entsprechen, der darin besteht, den Rückersatz eines Übergenusses in einer für den Verpflichteten wirtschaftlichen zumutbaren Weise zu gestalten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0022/77