Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1977

Geschäftszahl

0021/77

Rechtssatz

Die Festsetzung der monatlichen Rückzahlungsraten muß dem Sinn des Gs entsprechen, der darin besteht, den Rückersatz eines Übergenusses in einer für den Verpflichteten wirtschaftlichen zumutbaren Weise zu gestalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0022/77