Verwaltungsgerichtshof
26.05.1977
2971/76
GRS wie 2405/76 E 12. Mai 1977 VwSlg 9320 A/1977 RS 3 (hier: deshalb Verpflichtungen der Behörde, dem Bfr gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 die Kostenbestandteile für Amortisationsdauer und der Zusatzgeräte für Abschleppungen (gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 bekannt zu geben).
Auf Grund des Paragraph 89 a, StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.