Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1977

Geschäftszahl

2960/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1212/76 B VS 19. Jänner 1977 VwSlg 9226 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.