Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1977

Geschäftszahl

2957/76

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, TP 6 Absatz 4, GebG ergibt sich lediglich eine Gebührenpflicht für Gleichschriften. Von einer Gleichschrift kann aber jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Durchschrift die Urschrif nur teilweise wiedergibt und bei dieser HALBSCHRIFT von den drei Seiten der Urschrift eine fehlt und diese Seite Angaben wie etwa über die angerufene Behörde enthält, die sich in der HALBSCHRIFT nicht finden. In einer solchen HALBSCHRIFT kann auch keine selbständige Eingabe, sondern vielmehr nur eine unvollständige (auszugsweise) Ausfertigung einer gebührenpflichtigen Schrift erblickt werden, mit der kein gebührenpflichtiger Tatbestand des Paragraph 14, GebG erfüllt wird.