Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1977

Geschäftszahl

2915/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1117/53 E 24. Februar 1954 VwSlg 3324 A/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hätte.