Verwaltungsgerichtshof
17.11.1977
2915/76
GRS wie 1117/53 E 24. Februar 1954 VwSlg 3324 A/1954 RS 1
Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hätte.