Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1978

Geschäftszahl

2903/76

Rechtssatz

Bei der Neuerrichtung von Krankenanstalten nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung hat die Österr. Dentistenkammer als Interessenvertretung keinerlei Parteirechte, die Ärztekammer für Salzburg nur insoweit, als sie nach Paragraph 7, Absatz 2,, zweiter Halbsatz leg. cit. zu hören ist. Daraus allein ergibt sich keine Beschwerdelegitimation gegen die Sacherledigung schlechthin, sofern das Recht, gehört zu werden, nicht verletzt wurde.