Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
2894/76
Die Interessenabwägung der belangten Behörde zwischen Agrarstrukturverbesserung und Forstwesen steht im Einklang mit dem Gesetz, wenn dadurch die Umwandlung gering geneigter Waldflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen mit gleichzeitiger Aufforstungsteilen bisher als Wald genutzter Grundflächen erzielt wird. Dies auch dann, wenn hiebei eine gewisse negative Einwirkung des Seitenwindes auf den Wald in Kauf zu nehmen ist .
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002894.X01