Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

2894/76

Rechtssatz

Die Interessenabwägung der belangten Behörde zwischen Agrarstrukturverbesserung und Forstwesen steht im Einklang mit dem Gesetz, wenn dadurch die Umwandlung gering geneigter Waldflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen mit gleichzeitiger Aufforstungsteilen bisher als Wald genutzter Grundflächen erzielt wird. Dies auch dann, wenn hiebei eine gewisse negative Einwirkung des Seitenwindes auf den Wald in Kauf zu nehmen ist .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002894.X01