Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1977

Geschäftszahl

2873/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0997/74 E 12. September 1975 RS 1

(Für die Berechtigung einer Amtshandlung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist allein entscheidend, ob Organe der Straßenaufsicht mit Recht vermuten dürfen, dass sich die betreffenden Personen im Zeitraum der Lenkung, Inbetriebnahme oder des Versuches oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder befanden).

Stammrechtssatz

Der Einwand, die am Bfr festgestellten Alkoholisierungsmerkmale seien auf andere Ursachen als Alkoholgenuß zurückzuführen, vermag ihn in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht zu exkulpieren. Ein derartiger Einwand wäre erst in einem allenfalls folgenden Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, leg cit zu erörtern gewesen, hätte der Bfr der an ihn gerichteten Aufforderung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle entsprochen.