Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1978

Geschäftszahl

2790/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0693/77 E 13. September 1977 VwSlg 9384 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall nur dann, wenn er es unterläßt, umgehend Abhilfe zu schaffen.