Verwaltungsgerichtshof
13.03.1978
2790/76
GRS wie 0853/49 E 14. Dezember 1951 VwSlg 2375 A/1951 RS 1
Der Inhaber öffentlicher Gast- und Kaffeehauslokalitäten ist für den durch seine Gäste erregten Lärm in gleicher Weise verantwortlich, als wenn er selbst der Erreger des Lärms gewesen wäre. Er kann sich in einem solchen Falle nur durch den Nachweis straflos halten, dass er alle Vorkehrungen getroffen habe, um eine derartige Lärmerregung zu verhindern (Hinweis E 16.1.1937, A 1308/36 VwSlg 1115 A/1937).