Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Geschäftszahl

2717/76

Rechtssatz

Betriebe, die Getränke in der Art und Weise eines Verkaufsstandes Würstelstand anbieten, wobei verschiedene Einrichtungen - wie etwa am Verkaufsstand außen angebrachte Regale, bereitgestellte Stehpulte oder Tische ohne Sessel als Ablageflächen - für das Konsumieren der Getränke durch den Käufer an Ort und Stelle vorgesehen sind, sind miteinander vergleichbar und zwar unabhängig von der Berechtigung, die diesen Berieben zugrunde liegt. Auf das Sortiment der Waren kommt es nicht an. Auch ist in diesen Fällen die sonstige Ausstattung des Betriebes nicht von Bedeutung.