Verwaltungsgerichtshof
15.04.1977
2698/76
GRS wie 0081/56 E 14. Jänner 1959 RS 1 (hier: Zusatz: Jedoch darf die Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges erst dann nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit erfolgen, wenn der Sachverhalt in diesem Punkt durch hinreichende Feststellungen geklärt wurde).
Für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt ein geringfügiges Überwiegen der dafür sprechenden Gründe.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002698.X01