Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1977

Geschäftszahl

2698/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0081/56 E 14. Jänner 1959 RS 1 (hier: Zusatz: Jedoch darf die Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges erst dann nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit erfolgen, wenn der Sachverhalt in diesem Punkt durch hinreichende Feststellungen geklärt wurde).

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt ein geringfügiges Überwiegen der dafür sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002698.X01