Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1977

Geschäftszahl

2563/76

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG enthält zwei von einander zu trennende Erfordernisse: a) der Lebensunterhalt des Fremden muss hinreichend gesichert sein oder b) der Fremde befindet sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage.