Verwaltungsgerichtshof
29.03.1977
2563/76
Fehlt es an einem gesicherten Lebensunterhalt, dann befindet sich der Fremde in einer finanziellen Notlage im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965. In einem solchen Fall ist immer zu prüfen, ob die finanzielle Notlage selbst verschuldet ist oder nicht.