Verwaltungsgerichtshof
02.02.1978
2485/76
Ob ein Fahrzeuglenker unvermittelt abbremst, ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung. "Unvermittelt" heißt soviel wie "plötzlich". Dies festzustellen, bedarf es keiner rechtlichen Erwägungen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002485.X01