Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

2474/76

Rechtssatz

Die Behörde kann zwar von unbedenklichen Angaben des Beschuldigten über seine Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse ausgehen, doch ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, eine von ihm selbst gemachte Angabe zu ändern (Wenn dies unter Angabe der Gründe geschah, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen).